Grundbuchordnung (GBO)
§ 22
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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 14. Mai 2012 · Az. 15 W 545/12
1. Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn der Eintragung ein nicht behebbares Hindernis - hier: fehlende Bewilligung des Betroffenen - entge ...
Zivilrecht Grundbuchrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit§§ 22, 19, 18 Abs. 2 GBOGrundbuchordnung
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OLG Bremen · Beschluss vom 19. Mai 2011 · Az. 3 W 6/10
zur Anerkennung ausländischer Erbscheine
Erbrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit Zivilrecht§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 2 GBOGrundbuchordnung; § 108 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Bremen · Beschluss vom 12. Oktober 2010 · Az. 3 W 14/10
Offenkundigkeit der Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; keine Pflicht zur Prüfung von Nachlassakten, die bei einem anderen Amtsgericht geführt werden
Grundbuchrecht Zivilrecht§§ 29 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 2, 35, 22 GBOGrundbuchordnung
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OLG Celle · Beschluss vom 14. April 2010 · Az. 4 W 43/10
Beschluss vom 14. April 2010 · Az. 4 W 43/10
Zivilrecht Grundbuchrecht§ 1025 Satz 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 22 GBOGrundbuchordnung
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