1. Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach § 43 Abs. 1 FamGKG sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten weiterhin Freibeträge ...
1. Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach § 43 Abs. 1 FamGKG sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten weiterhin Freibeträge ...
Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder.
der Umstand, dass ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetztes Verfahren wieder aufgenommen worden ist, rechtfertigt allein nicht den Ansatz des Mindestwerts nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; es hat eine einzelfallbezogene Abwägung stattzufinden
zum Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen