Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in 1.Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.Freiheitsentziehungssachen.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Fundstellen
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OLG Koblenz · Beschluss vom 14. Dezember 2009 · Az. 11 UF 766/09
Beschluss vom 14. Dezember 2009 · Az. 11 UF 766/09
Familienrecht Zivilprozessrecht Zivilrecht Prozessrecht§ 1631b BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 313, 70, 312 Nr. 1, 167 Abs. 1, 151 Nr. 6 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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