Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 63 Beschwerdefrist
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
1.Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 5. Dezember 2012 · Az. I ZB 48/12 (Die Heiligtümer des Todes)
a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 ...
Zivilrecht IT- und Medienrecht Internetrecht Urheberrecht§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhGUrheberrechtsgesetz; §§ 63 Abs. 3, 62 Abs. 1, 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Bremen · Beschluss vom 29. September 2011 · Az. 1 W 56/11
Zuständigkeit der Zivilkammer bei Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars; Zur Entstehung des Kostenanspruchs des Notars für eine Pfandentlassungserklärung und eine Löschungsbewilligung
Freiwillige Gerichtsbarkeit Kosten- und Gebührenrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 145 Abs. 1, 156 Abs. 3, 156 Abs. 5 Satz 3 KostOKostenordnung; §§ 63 Abs. 1, 58, 63 Abs. 3, 68 Abs. 4 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 13. Dezember 2010 · Az. 5 WF 159/10
Beschwerdefrist; einstweilige Anordnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsbehelfsbelehrung
Familienrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 233, 234 ZPOZivilprozessordnung; §§ 117 Abs. 5, 63 Abs. 2 Nr. 1, 39, 56 Abs. 3 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 8. Oktober 2010 · Az. 6 WF 196/10
ablehnende einstweilige Anordnung; Beschwerdefrist
Familienrecht Zivilrecht Verfahrensrecht§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Celle · Beschluss vom 24. März 2010 · Az. 10 UF 48/10
Beschluss vom 24. März 2010 · Az. 10 UF 48/10
Zivilprozessrecht Prozessrecht Familienrecht Zivilrecht§ 1631b BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 58, 167 Abs. 1 Satz 1, 57 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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