Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 280 Einholung eines Gutachtens
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(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
1.das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
2.die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
4.den Umfang des Aufgabenkreises und
5.die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 21. November 2012 · Az. XII ZB 296/12
Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengutachten gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen ...
Freiwillige Gerichtsbarkeit Familienrecht Verfahrensrecht§§ 280, 26 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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BGH · Beschluss vom 17. Oktober 2012 · Az. XII ZB 181/12
a) In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden. b) Wirkt de ...
Familienrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit Verfahrensrecht Zivilrecht§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278, 280, 283 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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BGH · Beschluss vom 16. November 2011 · Az. XII ZB 6/11
1. Im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO sind di ...
Familienrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit Prozessrecht Zivilprozessrecht§ 411a ZPOZivilprozessordnung; §§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO<kein Titel bekannt>
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