Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 243 Kostenentscheidung
← § 243 Kostenentscheidung →
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
1.das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
Fundstellen
-
BGH · Beschluss vom 28. September 2011 · Az. XII ZB 2/11
a) Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Bes ...
Familienrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht Freiwillige Gerichtsbarkeit§§ 91a, 99, 567, 574 ZPOZivilprozessordnung; §§ 38, 243, 58, 80, 113 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
OLG Zweibrücken · Beschluss vom 7. Juli 2011 · Az. 6 WF 59/11
Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen; Kosten bei Erledigung durch Vergleich
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht Familienrecht§§ 98, 567 ZPOZivilprozessordnung; §§ 243, 58, 113, 38 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- «
- ‹
- 1
- ›
- »
