Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 27. Februar 2013 · Az. XII ZB 6/13
a) Enthält die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in einer Familienstreitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ...
Zivilrecht Prozessrecht Familienrecht Zivilprozessrecht§ 233 ZPOZivilprozessordnung; §§ 39, 117 Abs. 5, 17 Abs. 2 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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BGH · Beschluss vom 12. September 2012 · Az. XII ZB 642/11
Erfährt das Rechtsmittelgericht aus der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die nachgeholte Rechtsmittelschrift mit einer Blan ...
Zivilrecht Verfahrensrecht Familienrecht Zivilprozessrecht§§ 236, 233 ZPOZivilprozessordnung; § 117 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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OLG Zweibrücken · Beschluss vom 13. Dezember 2010 · Az. 5 WF 159/10
Beschwerdefrist; einstweilige Anordnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsbehelfsbelehrung
Familienrecht Verfahrensrecht Zivilprozessrecht§§ 233, 234 ZPOZivilprozessordnung; §§ 117 Abs. 5, 63 Abs. 2 Nr. 1, 39, 56 Abs. 3 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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