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Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1.a)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro;

b)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2.(weggefallen)

3.von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.Fußnote(+++ § 9a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23e u. § 52a Abs. 6 +++)



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