Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 90
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(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
Fundstellen
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BVerfG · Beschluss vom 6. April 2012 · Az. 1 BvQ 13/12
Beschluss vom 6. April 2012 · Az. 1 BvQ 13/12
Verfassungsrecht Öffentliches Recht -
BVerfG · Urteil vom 21. November 2011 · Az. 2 BvR 2333/11
Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finanzierungsverträge unzulässig
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArt. 93 Abs. 1 Nr. 4a GGGrundgesetz; § 90 Abs. 1 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 5. Mai 2011 · Az. 2 BvR 2599/10
Verfassungsbeschwerde gegen die landesverfassungsgerichtliche Anordnung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein erfolglos
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 38 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2, 12 Abs. 1, 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GGGrundgesetz; §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 90 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz; §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 2, 16, 3 Abs. 5 LWahlGSHLandeswahlgesetz Schleswig-Holstein
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BVerfG · Beschluss vom 22. September 2009 · Az. 2 BvR 2136/09
Beschluss vom 22. September 2009 · Az. 2 BvR 2136/09
Verfassungsrecht Europarecht Öffentliches RechtArtt. 93, 38 GGGrundgesetz; §§ 93a, 90, 23 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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