Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 80
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(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
Fundstellen
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OLG Oldenburg · Beschluss vom 9. Juli 2010 · Az. 2 SsRs 220/09
der Bußgeldtatbestands zur Ahndung einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten Kraftfahrzeugbereifung ist verfassungswidrig
Verkehrsrecht Verfassungsrecht Öffentliches Recht§ 2 Abs. 3a StVOStraßenverkehrsordnung; Artt. 103 Abs. 2, 100 GGGrundgesetz; § 80 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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