Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 32
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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
Fundstellen
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BVerfG · Beschluss vom 22. Dezember 2009 · Az. 2 BvR 2365/09
Beschluss vom 22. Dezember 2009 · Az. 2 BvR 2365/09
Verfassungsrecht Öffentliches Recht -
BVerfG · Beschluss vom 22. September 2009 · Az. 2 BvR 2135/09
Beschluss vom 22. September 2009 · Az. 2 BvR 2135/09
Verfassungsrecht Öffentliches Recht ZivilrechtArtt. 104, 2 GGGrundgesetz; § 32 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 8. September 2009 · Az. 2 BvQ 56/09
Beschluss vom 8. September 2009 · Az. 2 BvQ 56/09
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArtt. 19, 2 GGGrundgesetz; §§ 93d, 32 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 24. August 2009 · Az. 2 BvQ 50/09
Beschluss vom 24. August 2009 · Az. 2 BvQ 50/09
Öffentliches Recht VerfassungsrechtArtt. 41, 19 GGGrundgesetz; § 32 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz; §§ 28, 48, 49 BWahlGBundeswahlgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 31. Juli 2009 · Az. 2 BvQ 45/09
Beschluss vom 31. Juli 2009 · Az. 2 BvQ 45/09
Verfassungsrecht Öffentliches RechtArt. 93 GGGrundgesetz; § 32 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz; §§ 18, 49 BWahlGBundeswahlgesetz
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BVerfG · Beschluss vom 17. Juni 2009 · Az. 1 BvQ 26/09
Beschluss vom 17. Juni 2009 · Az. 1 BvQ 26/09
Urheberrecht Verfassungsrecht Öffentliches Recht§ 23 KunstUrhGKunsturheberrechtsgesetz; § 32 BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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