§ 39 BörsenG

Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusse ...


Bank- und Börsenrecht Zivilrecht
§ 119 AktG; Art. 14 Abs. 1 GG; § 1 SpruchG; § 39 Abs. 2 BörsenG
Verweise