§ 990 BGB

a) Der Eigentümer kann, von einem - bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten - Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Te ...


Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht Sachenrecht
§§ 421, 987, 990 BGB