Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
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(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 29. Juni 2012 · Az. V ZR 27/11
Die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpu ...
Zivilrecht -
OLG Hamburg · Urteil vom 4. Mai 2012 · Az. 8 U 5/12
2. einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB nach Versäumung der Frist des § 929 Abs.3 S.2 ZPO
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§§ 885 Abs. 1 Satz 2, 648 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPOZivilprozessordnung
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Brandenburgisches OLG · Urteil vom 20. Mai 2009 · Az. 4 U 146/08
Urteil vom 20. Mai 2009 · Az. 4 U 146/08
§§ 883, 885, 242, 648 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 939 ZPOZivilprozessordnung
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