§ 874 BGB

a) Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen begrenzt, wenn es jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtli ...


Zivilrecht Grundbuchrecht
§ 874 BGB; §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
Verweise

Literaturfundstellen