§ 830 BGB

Zur Haftung einer das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren.


Bank- und Börsenrecht Zivilrecht
§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, 830 Abs. 2 BGB

Zur Haftung einer das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren.


Bank- und Börsenrecht Zivilrecht
§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, 830 Abs. 2 BGB

a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit aus ...


Zivilrecht Wettbewerbsrecht Urheberrecht IT- und Medienrecht Internetrecht eCommerce-Recht
§§ 830 Abs. 1 Satz 1, 830 Abs. 2 BGB; §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 UrhG; §§ 137 Abs. 3 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG

a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit aus ...


Zivilrecht Wettbewerbsrecht Urheberrecht IT- und Medienrecht Internetrecht eCommerce-Recht
§§ 830 Abs. 1 Satz 1, 830 Abs. 2 BGB; §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 UrhG; §§ 137 Abs. 3 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG
Europarecht IT- und Medienrecht Presse- und Äußerungsrecht Urheberrecht Verfassungsrecht
§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB; § 95a UrhG; Artt. 5 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GG; Art. 6 EUV; § 11 Abs. 1 GRCharta