Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
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(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 22. Dezember 2011 · Az. VII ZR 7/11
1. Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befu ...
Zivilrecht§§ 421, 779, 280 Abs. 1, 423, 634 Nr. 4 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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AG Plön · Beschluss vom 5. Mai 2011 · Az. 10 M 1544/10
Eine Teilzahlungsvereinbarung löst keine gemäß § 788 ZPO beitreibbare Einigungsgebühr aus, wenn die Vereinbarung lediglich die Zahlungsmodalität ...
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht Kosten- und Gebührenrecht§ 779 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 788 ZPOZivilprozessordnung; Nr. 1000 VV-RVG<kein Titel bekannt>
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OLG Nürnberg · Beschluss vom 7. März 2011 · Az. 12 W 456/11
1. Ein rechtliches Interesse als Voraussetzung der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 Abs. 2 ZPO) besteht nicht, wenn klar ...
Zivilrecht Zivilprozessrecht Verfahrensrecht§§ 779, 839a Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 485 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Celle · Urteil vom 5. August 2009 · Az. 14 U 37/09
Urteil vom 5. August 2009 · Az. 14 U 37/09
Zivilrecht Prozessrecht Zivilprozessrecht
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