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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 661a Gewinnzusagen

§ 661a Gewinnzusagen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Fundstellen

  1. OLG Köln · Beschluss vom 18. März 2010 · Az. 21 U 2/10

    Beschluss vom 18. März 2010 · Az. 21 U 2/10

    Zivilrecht

    § 661a BGBBürgerliches Gesetzbuch