Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
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(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 18. Dezember 2012 · Az. X ZR 2/12
a) Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist als Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB anzusehen. b) Ist dem Reisenden die ...
Europarecht Reiserecht Zivilrecht§§ 651j Abs. 1, 651e Abs. 3, 651j Abs. 2, 651a Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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