Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651f Schadensersatz
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(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Fundstellen
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AG Mönchengladbach · Urteil vom 25. April 1991 · Az. 5a C 106/91
Reisemangel; Einzelbetten statt Doppelbett
Zivilrecht -
AG München · Urteil vom 4. November 2009 · Az. 163 C 6277/09
Buchung einer Pauschalreise im Internet; fehlerhafte Preisangabe; offensichtliches Missverhältnis zwischen angegebenem und regulärem Gesamtpreis; Rechtsmissbrauch
Internetrecht Zivilrecht -
OLG Köln · Urteil vom 30. März 2009 · Az. 16 U 71/08
Urteil vom 30. März 2009 · Az. 16 U 71/08
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