Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 Vergütung
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(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Fundstellen
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LG Düsseldorf · Urteil vom 19. Februar 2009 · Az. 21 S 53/08
Urteil vom 19. Februar 2009 · Az. 21 S 53/08
Zivilrecht IT- und Medienrecht -
OLG Bremen · Beschluss vom 29. Oktober 2008 · Az. 1 U 47/08
Beschluss vom 29. Oktober 2008 · Az. 1 U 47/08
Zivilrecht
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