| § 611 | Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag |
- (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
- (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.



