Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
← § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters →
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn 1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fundstellen
-
LG Berlin · Urteil vom 18. Juni 2012 · Az. 67 S 466/11
Urteil vom 18. Juni 2012 · Az. 67 S 466/11
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 573 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
AG Tempelhof-Kreuzberg · Urteil vom 30. August 2011 · Az. 6 C 23/11
Urteil vom 30. August 2011 · Az. 6 C 23/11
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 546 Abs. 1, 573 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
AG Lörrach · Urteil vom 24. Mai 2012 · Az. 4 C 50/12
Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Eigenbedarf; Ausschluss des Widerspruchsrecht; Übersteigerter Eigenbedarf
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 1 Satz 2, 535, 543 Abs. 2 Nr. 3, 985, 546 BGBBürgerliches Gesetzbuch
- «
- ‹
- 1
- ›
- »
