Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
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(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1.dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.der Mietera)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn 1.eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
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Fundstellen
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LG Berlin · Urteil vom 18. Juni 2012 · Az. 67 S 466/11
Urteil vom 18. Juni 2012 · Az. 67 S 466/11
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 573 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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AG Lörrach · Urteil vom 24. Mai 2012 · Az. 4 C 50/12
Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Eigenbedarf; Ausschluss des Widerspruchsrecht; Übersteigerter Eigenbedarf
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 1 Satz 2, 535, 543 Abs. 2 Nr. 3, 985, 546 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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BGH · Urteil vom 11. Juli 2012 · Az. VIII ZR 138/11
Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei Anwendung ver ...
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 286 Abs. 4, 543 Abs. 2 Nr. 3, 276 Abs. 1 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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BGH · Beschluss vom 5. Oktober 2010 · Az. VIII ZR 221/09
Beschluss vom 5. Oktober 2010 · Az. VIII ZR 221/09
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht -
OLG Rostock · Urteil vom 27. Mai 2010 · Az. 3 U 116/09
zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäftes; sittenwidriger Vertrag; Gläubigerbenachteiligung
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht -
LG Hamburg · Beschluss vom 14. April 2008 · Az. 307 T 22/08
Beschluss vom 14. April 2008 · Az. 307 T 22/08
Arbeitsrecht Prozessrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§§ 543, 569 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 114 ZPOZivilprozessordnung
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LG Hamburg · Urteil vom 17. August 2006 · Az. 307 S 46/06
Urteil vom 17. August 2006 · Az. 307 S 46/06
Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht§§ 543, 551 BGBBürgerliches Gesetzbuch; Art. 229 EGBGB<kein Titel bekannt>
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