§ 530 BGB

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. ...


Zivilrecht Erbrecht
§§ 516 Abs. 1, 530 Abs. 1, 2346 BGB

a) Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich ...


Zivilrecht
§ 530 BGB

a) Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, ...


Zivilrecht
§ 530 Abs. 1 BGB
Verweise

Literaturfundstellen