Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
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Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Fundstellen
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OLG Hamm · Beschluss vom 27. September 2011 · Az. I-27 W 106/11
Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen
Vereinsrecht Zivilrecht -
OLG Bremen · Beschluss vom 1. Juni 2011 · Az. 2 W 27/11
Blockwahl des Vorstandes eines eingetragenen Vereins
Zivilrecht Vereinsrecht§§ 40, 33 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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