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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, 1.soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2.wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Fundstellen

  1. OLG Bremen · Urteil vom 29. Februar 2012 · Az. 1 U 66/11

    Kein Aufwendungsersatz nach Widerruf eines Beitritts zu einer Fondsgesellschaft

    §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 312 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 3, 305c Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  2. OLG Nürnberg · Urteil vom 10. Januar 2012 · Az. 14 U 1314/11

    1. Verwendet eine Bank gegenüber einem Drittsicherungsgeber eine Widerrufsbelehrung, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, liegt ...

    Bank- und Börsenrecht Zivilrecht

    §§ 357, 360, 312, 355 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  3. AG Frankfurt am Main · Urteil vom 6. Juni 2011 · Az. 31 C 2577/10

    Gewährleistung; Fernabsatzvertrag; Abgabe des Angebots und Annahme des Kaufvertrages per E-Mail nach persönlichem Kontakt im Rahmen der Vertragsanbahnung

    Zivilrecht

    §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 312d Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  4. Brandenburgisches OLG · Urteil vom 22. Februar 2011 · Az. 6 U 80/10

    Urteil vom 22. Februar 2011 · Az. 6 U 80/10

    Wettbewerbsrecht Zivilrecht IT- und Medienrecht Internetrecht eCommerce-Recht

    § 357 Abs. 2 Satz 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  5. OLG Celle · Urteil vom 19. Januar 2011 · Az. 3 U 140/10

    Verbundenes Geschäft; Restschuldversicherung; Insolvenz

    Zivilrecht Insolvenzrecht

    §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 91, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOInsolvenzordnung

  6. LG Paderborn · Urteil vom 22. Juli 2010 · Az. 6 O 43/10

    Urteil vom 22. Juli 2010 · Az. 6 O 43/10

    Zivilrecht Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht Internetrecht eCommerce-Recht

    §§ 357 Abs. 2 Satz 3, 312c BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 8 Abs. 4 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; § 3 UKlaGGesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

  7. LG Paderborn · Beschluss vom 22. Juli 2010 · Az. 6 O 43/10

    Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG; zur teilweisen Falschverlinkung einer Widerrufsbelehrung

    Zivilrecht Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht Internetrecht eCommerce-Recht

    §§ 312c, 357 Abs. 2 Satz 3, 307 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 4 Nr. 11 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  8. BGH · Urteil vom 7. Juli 2010 · Az. VIII ZR 268/07

    Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.

    Zivilrecht IT- und Medienrecht Internetrecht eCommerce-Recht

    §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 312d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  9. OLG Hamm · Urteil vom 30. März 2010 · Az. 4 U 212/09

    Urteil vom 30. März 2010 · Az. 4 U 212/09

    Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht

    §§ 312d Abs. 4 Nr. 2, 357 Abs. 2, 312c Abs. 1 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOZivilprozessordnung; §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 2, 4 Nr. 11, 3 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  10. OLG Hamm · Urteil vom 2. März 2010 · Az. 4 U 180/09

    Urteil vom 2. März 2010 · Az. 4 U 180/09

    Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht

    § 357 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 4 Nr. 11, 3, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb