Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Fundstellen
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AG Winsen (Luhe) · Urteil vom 28. Juni 2012 · Az. 22 C 1812/11
zur Frage, wann die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzrecht zu laufen beginnt, wenn ein Paket vom Paketdienst nicht dem Empfänger, sondern einem Nachbarn übergeben wurde
eCommerce-Recht Zivilrecht§§ 355, 312d BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 180, 171 ZPOZivilprozessordnung
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OLG Bremen · Urteil vom 29. Februar 2012 · Az. 1 U 66/11
Kein Aufwendungsersatz nach Widerruf eines Beitritts zu einer Fondsgesellschaft
§§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 312 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 3, 305c Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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BGH · Urteil vom 6. Dezember 2011 · Az. XI ZR 401/10
Zur Frage, ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen ...
Zivilrecht Bank- und Börsenrecht§§ 305 Abs. 1, 355 Abs. 2, 355 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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LG Lüneburg · Beschluss vom 13. Januar 2011 · Az. 2 S 86/10
zum Widerruf eines Mobilfunkvertrags, wenn bei Abschluss ein subventioniertes Mobilfunktelefon erworben wurde
Zivilrecht§§ 355, 495 Abs. 1, 499 Abs. 2, 501 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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OLG Nürnberg · Urteil vom 10. Januar 2012 · Az. 14 U 1314/11
1. Verwendet eine Bank gegenüber einem Drittsicherungsgeber eine Widerrufsbelehrung, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, liegt ...
Bank- und Börsenrecht Zivilrecht§§ 357, 360, 312, 355 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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AG Hamburg-Wandsbek · Urteil vom 13. Januar 2012 · Az. 716a C 354/11
Abo-Vertrag über die Nutzung eines Erotik-Portals; Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung
eCommerce-Recht Internetrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht§§ 355 Abs. 4, 312d Abs. 3, 312e Abs. 2, 355 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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AG Rendsburg · Urteil vom 21. November 2008 · Az. 18 C 659/08
Autokauf eines im Internet angebotenen Gebrauchtwagens; Qualifikation als Fernabsatzvertrag; Schadensersatzanspruch aus AGB-Klausel
Zivilrecht Verbraucherrecht Internetrecht eCommerce-Recht§§ 355, 312b, 281 Abs. 1 Satz 1, 312d Abs. 1 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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OLG Hamburg · Urteil vom 3. Juni 2010 · Az. 3 U 125/09
Urteil vom 3. Juni 2010 · Az. 3 U 125/09
Zivilrecht Wettbewerbsrecht eCommerce-Recht -
OLG Stuttgart · Urteil vom 10. Dezember 2009 · Az. 2 U 51/09
zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Kostenerstattungsanspruch bei teilberechtigten Abmahnungen
Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht eCommerce-Recht Zivilrecht§§ 355 Abs. 2 Satz 1, 357 Abs. 2 Satz 3, 312c Abs. 2, 312d Abs. 2, 312e Abs. 1 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 3 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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AG Charlottenburg · Urteil vom 22. April 2008 · Az. 226 C 158/07
Urteil vom 22. April 2008 · Az. 226 C 158/07
IT- und Medienrecht Internetrecht Zivilrecht§§ 312d Abs. 3 Nr. 2, 355 Abs. 1, 611, 242, 312b Abs. 1, 312d Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
