Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
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(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Fundstellen
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OLG Hamm · Beschluss vom 27. September 2011 · Az. I-27 W 106/11
Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen
Vereinsrecht Zivilrecht -
OLG Bremen · Beschluss vom 1. Juni 2011 · Az. 2 W 27/11
Blockwahl des Vorstandes eines eingetragenen Vereins
Zivilrecht Vereinsrecht§§ 40, 33 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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