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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2.zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3.zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

4.zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

5.die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,

6.die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder

7.zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.(6) (weggefallen)





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Fundstellen

  1. BGH · Urteil vom 27. November 2012 · Az. XI ZR 439/11

    Preis eines Finanzinstruments im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, son ...

    Zivilrecht Bank- und Börsenrecht

    § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  2. AG Winsen (Luhe) · Urteil vom 28. Juni 2012 · Az. 22 C 1812/11

    zur Frage, wann die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzrecht zu laufen beginnt, wenn ein Paket vom Paketdienst nicht dem Empfänger, sondern einem Nachbarn übergeben wurde

    eCommerce-Recht Zivilrecht

    §§ 355, 312d BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 180, 171 ZPOZivilprozessordnung

  3. OLG Koblenz · Beschluss vom 9. Februar 2011 · Az. 9 W 680/10

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    eCommerce-Recht Wettbewerbsrecht Zivilrecht

    § 312d BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 5 Abs. 1 Satz 2 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  4. AG Hamburg-Wandsbek · Urteil vom 13. Januar 2012 · Az. 716a C 354/11

    Abo-Vertrag über die Nutzung eines Erotik-Portals; Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung

    eCommerce-Recht Internetrecht IT- und Medienrecht Zivilrecht

    §§ 355 Abs. 4, 312d Abs. 3, 312e Abs. 2, 355 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  5. AG Frankfurt am Main · Urteil vom 6. Juni 2011 · Az. 31 C 2577/10

    Gewährleistung; Fernabsatzvertrag; Abgabe des Angebots und Annahme des Kaufvertrages per E-Mail nach persönlichem Kontakt im Rahmen der Vertragsanbahnung

    Zivilrecht

    §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 312d Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  6. AG Langen (Hessen) · Urteil vom 15. März 2010 · Az. 58 C 541/09

    Urteil vom 15. März 2010 · Az. 58 C 541/09

    Zivilrecht

    §§ 312d, 280 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  7. AG Rendsburg · Urteil vom 21. November 2008 · Az. 18 C 659/08

    Autokauf eines im Internet angebotenen Gebrauchtwagens; Qualifikation als Fernabsatzvertrag; Schadensersatzanspruch aus AGB-Klausel

    Zivilrecht Verbraucherrecht Internetrecht eCommerce-Recht

    §§ 355, 312b, 281 Abs. 1 Satz 1, 312d Abs. 1 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  8. AG Köpenick · Urteil vom 25. August 2010 · Az. 6 C 369/09

    Urteil vom 25. August 2010 · Az. 6 C 369/09

    Zivilrecht eCommerce-Recht

    §§ 13, 312d Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  9. AG Witten · Urteil vom 7. September 2010 · Az. 2 C 585/10

    Urteil vom 7. September 2010 · Az. 2 C 585/10

    IT- und Medienrecht Zivilrecht

    §§ 157, 305, 133, 312d Abs. 2, 145 BGBBürgerliches Gesetzbuch

  10. OLG Stuttgart · Urteil vom 10. Dezember 2009 · Az. 2 U 51/09

    zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Kostenerstattungsanspruch bei teilberechtigten Abmahnungen

    Wettbewerbsrecht IT- und Medienrecht eCommerce-Recht Zivilrecht

    §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 357 Abs. 2 Satz 3, 312c Abs. 2, 312d Abs. 2, 312e Abs. 1 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 3 UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb