Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 13. Juli 2012 · Az. V ZR 176/11
Verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie formunwirksam zu deren Rückkauf, so wird diese Verpflichtung nicht dadurch wirksam, dass ein Dr ...
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht -
BGH · Urteil vom 20. Mai 2011 · Az. V ZR 221/10
Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag die Kaufpreiszahlung bestätigt, obwohl sie erst nach der Beurkundung erfolgen soll, stellt die ...
Zivilrecht§§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Saarländisches OLG · Urteil vom 3. April 2008 · Az. 8 U 471/07-134
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Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht Prozessrecht Zivilprozessrecht§§ 311b, 242 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 259 ZPOZivilprozessordnung
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