Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1.die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 5. März 2013 · Az. II ZR 252/11
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfolge der Haftung des Gesellschaftsgrundstücks und der quot ...
Handels- und Gesellschaftsrecht Zivilrecht§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2, 705 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 110, 128 HGBHandelsgesetzbuch
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BGH · Urteil vom 1. Februar 2013 · Az. V ZR 72/11
a) Vermitteln die von dem Verkäufer eines Hausgrundstücks angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund besonderer Umstä ...
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht§§ 280 Abs. 1, 433 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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BGH · Urteil vom 14. März 2013 · Az. III ZR 296/11
a) Zur Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen von ihr mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauten selbständig ...
Zivilrecht Bank- und Börsenrecht§§ 31, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 45, 33 BZRG<kein Titel bekannt>
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BGH · Urteil vom 18. Dezember 2012 · Az. II ZR 259/11
Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr i ...
Bank- und Börsenrecht Zivilrecht§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 EStGEinkommensteuergesetz; §§ 4, 1 FördG<kein Titel bekannt>
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OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 20. September 2012 · Az. 3 U 231/11
Wirbt eine Bank mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme persönlicher Beratung und dem kostenlosen Angebot durch ihre Experten, so kommt damit wed ...
Bank- und Börsenrecht Zivilrecht§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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BGH · Urteil vom 5. Juni 2012 · Az. X ZR 161/11
Einem (potenziellen) Bieter steht gegen den öffentlichen Auftraggeber kein aus bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herzuleitender Anspruch dara ...
Kartellrecht Zivilrecht§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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OLG München · Urteil vom 13. Juli 2010 · Az. 5 U 2034/08
zu den Aufklärungspflichten einer Bank gegen über dem Anlageinteressenten, wenn diese eine wesentliche Rolle im Rahmen des Anlagekonzeptes übernommen hat und die Kreditgeberroller überschreitet
Bank- und Börsenrecht Zivilrecht§§ 311, 280, 241, 358 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 4, 7 Abs. 1 KapMuG<kein Titel bekannt>
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LG Mannheim · Urteil vom 14. Januar 2010 · Az. 10 S 53/09
Urteil vom 14. Januar 2010 · Az. 10 S 53/09
Zivilrecht§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 157, 155, 133 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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LG Itzehoe · Urteil vom 30. Oktober 2009 · Az. 9 S 11/09
Urteil vom 30. Oktober 2009 · Az. 9 S 11/09
Berufsrecht Zivilrecht§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 44 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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OLG Celle · Urteil vom 30. September 2009 · Az. 3 U 45/09
Urteil vom 30. September 2009 · Az. 3 U 45/09
Zivilrecht Bank- und Börsenrecht
