Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
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(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
Fundstellen
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OLG Nürnberg · Urteil vom 30. Juli 2010 · Az. 4 U 1639/10
Kammerorchester; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; nicht eingetragener Verein; Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung des einzelnen Mitglieds außerhalb der Mitgliederversammlung
Zivilrecht§§ 432, 666, 54, 705, 27 Abs. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 50 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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