close

Erweiterte Suche


Entscheidungen Artikel Normen
bis
+
+

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben

§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Fundstellen

Keine Entscheidungen mit dieser Norm verknüpft, bitte probieren Sie die Volltextsuche!