Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1.ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.Maßgeblich ist die früher endende Frist.(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Fundstellen
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BGH · Beschluss vom 2. Oktober 2012 · Az. I ZB 89/11 (READY TO FUCK)
a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). b) Fu ...
Kennzeichenrecht Gewerblicher Rechtschutz -
BGH · Urteil vom 4. Dezember 2012 · Az. VI ZR 217/11
Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlitten ...
Zivilrecht -
BGH · Urteil vom 10. Mai 2012 · Az. I ZR 145/11 (Fluch der Karibik)
a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelas ...
Urheberrecht Zivilrecht§§ 242, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 32a UrhGUrheberrechtsgesetz
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OLG Bremen · Beschluss vom 17. Oktober 2012 · Az. 1 W 37/12
Beginn der Verjährung bei fehlerhafter Rechtsberatung
Zivilrecht§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 199 Abs. 1 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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BGH · Urteil vom 27. September 2011 · Az. VI ZR 135/10
Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Prospekthaftungsund Anlageberatungsfällen, wenn der Anleger im Zusa ...
Zivilrecht -
OLG Nürnberg · Hinweis vom 28. Januar 2011 · Az. 12 U 744/10
1. Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB umfasst auch die Angabe solcher Daten – selbst wenn diese im ko ...
Handels- und Gesellschaftsrecht§§ 626 Abs. 2 Satz 1, 626 Abs. 2 Satz 2, 195, 199 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 301, 304 ZPOZivilprozessordnung; §§ 89b Abs. 1, 86a Abs. 2, 87c Abs. 2 HGBHandelsgesetzbuch
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Hamburgisches OVG · Urteil vom 10. Dezember 2009 · Az. 1 Bf 144/08
Urteil vom 10. Dezember 2009 · Az. 1 Bf 144/08
Beamtenrecht Öffentliches Recht§§ 199, 195 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 12 Abs. 2 BBesG<kein Titel bekannt>
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OLG Celle · Beschluss vom 23. Dezember 2009 · Az. 2 U 134/09
Beschluss vom 23. Dezember 2009 · Az. 2 U 134/09
Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht§§ 195, 199, 812, 548 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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OLG Bremen · Beschluss vom 16. März 2009 · Az. 5 U 78/08
Beschluss vom 16. März 2009 · Az. 5 U 78/08
Zivilrecht -
OLG Bremen · Beschluss vom 30. September 2008 · Az. 3 W 17/08
Beschluss vom 30. September 2008 · Az. 3 W 17/08
Prozessrecht Zivilrecht Zivilprozessrecht§§ 852 Abs. 1, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 114 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung; § 5 OEG<kein Titel bekannt>; § 81a BVG<kein Titel bekannt>
