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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1972 Nicht betroffene Rechte

§ 1972 Nicht betroffene Rechte

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

Fundstellen

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