§ 167 BGB

Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeine ...


Zivilrecht
§§ 164 Abs. 2, 167 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB

Anscheinsvollmacht beim Online-Banking unter fremder PIN-Nummer


Zivilrecht
§§ 167, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 167 BGB; §§ 14, 96 MarkenG