Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
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Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Fundstellen
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LG Köln · Urteil vom 7. Mai 2012 · Az. 151 Ns 169/11
zur Strafbarkeit einer Beschneidung aus religiösen Gründen; Einwilligung durch die Kindeseltern; Verbotsirrtum des die Beschneidung durchführenden Arztes
Strafrecht§ 1627 Satz 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch; §§ 223 Abs. 1, 17 Satz 1 StGBStrafgesetzbuch
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