Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
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(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 4. Juli 2012 · Az. XII ZR 80/10
Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ...
Zivilrecht Familienrecht§§ 1381, 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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