Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1378 Ausgleichsforderung
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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 4. Juli 2012 · Az. XII ZR 80/10
Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ...
Zivilrecht Familienrecht§§ 1381, 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Saarländisches OLG · Beschluss vom 9. Juli 2009 · Az. 9 W 205/09-7
Beschluss vom 9. Juli 2009 · Az. 9 W 205/09-7
Familienrecht Zivilrecht -
Saarländisches OLG · Urteil vom 2. Juli 2008 · Az. 9 UF 115/07
Urteil vom 2. Juli 2008 · Az. 9 UF 115/07
Zivilrecht Familienrecht§§ 211, 1378, 204, 209 BGBBürgerliches Gesetzbuch
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