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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Fundstellen

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