Aktiengesetz (AktG)
§ 246 Anfechtungsklage
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(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Fundstellen
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BGH · Urteil vom 19. Februar 2013 · Az. II ZR 56/12
a) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten, ...
Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht -
OLG Bremen · Urteil vom 9. April 2010 · Az. 2 U 107/09
Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH, wenn ein Gesellschafter krankheitsbedingt kurzfristig nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen kann
Zivilrecht Handels- und Gesellschaftsrecht§§ 249, 246, 243, 241 AktGAktiengesetz; §§ 55, 9 Abs. 1 GmbHGGmbH-Gesetz; §§ 167, 531 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
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