§ 543 ZPO
- Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
- Revision (§§ 542 - 566)
Gesetzestext
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
| 1. | das Berufungsgericht in dem Urteil oder |
| 2. | das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. |
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
| 2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. |
Bezug nehmende Entscheidungen
- Beschluss des BGH Az. VI ZR 57/06 vom 30. Juni 2009
- Urteil des OLG Dresden Az. 8 U 1540/08 vom 30. Januar 2009
- Beschluss des BGH Az. IV ZR 355/02 vom 18. November 2003
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