§ 344 ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
- Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
- Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)
- Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
Gesetzestext
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Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
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