§ 101 UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
- Rechtsverletzung (§§ 97 - 111c)
- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105)
- Rechtsverletzung (§§ 97 - 111c)
Gesetzestext
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(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
| 1. | rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, |
| 2. | rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, |
| 3. | für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder |
| 4. | nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, |
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
| 1. | Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und |
| 2. | die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden. |
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Bezug nehmende Entscheidungen
- Beschluss des OLG Frankfurt a.M. Az. 11 W 41/09 vom 12. November 2009
- Urteil des LG Frankfurt a.M. Az. 2-18 O 162/09 vom 22. September 2009
- Beschluss des OLG Zweibrücken Az. 4 W 45/09 vom 21. September 2009
- Beschluss des OLG Köln Az. 6 W 95/09 vom 11. September 2009
- Beschluss des LG Kiel Az. 2 O 221/09 vom 2. September 2009
- Beschluss des OLG Karlsruhe Az. 6 W 47/09 vom 1. September 2009
- Beschluss des OLG Stuttgart Az. 6 W 47/09 vom 1. September 2009
- Beschluss des OLG Frankfurt a.M. Az. 11 W 21/09 vom 12. Mai 2009
- Urteil des LG Kiel Az. 2 O 112/09 vom 6. Mai 2009
- Beschluss des OLG Köln Az. 6 W 39/09 vom 5. Mai 2009
- Urteil des OLG Frankfurt a.M. Az. 11 W 27/09 vom 15. April 2009
- Beschluss des OLG Düsseldorf Az. I-10 W 11/09 vom 12. März 2009
- Urteil des LG Hamburg Az. 308 O 75/09 vom 11. März 2009
- Beschluss des LG Frankenthal Az. 6 O 60/09 vom 6. März 2009
- Beschluss des OLG Köln Az. 6 Wx 2/08 vom 21. Oktober 2008
- Beschluss des LG Darmstadt Az. 9 Qs 490/08 vom 9. Oktober 2008
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